Parken
 

Parkplatzordnung

Mit Befahren des Parkplatzes sind die nachfolgenden Regelungen für den Nutzer des Parkplatzes gültig.

1. Allgemein
Mit Einstellung des Kraftfahrzeuges kommt ein Vertrag über einen Kfz-Stellplatz zustande. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Die nachstehenden Bedingungen werden als Bestandteil des geschlossenen Vertrages anerkannt. Der Nutzer ist verpflichtet, die Parkplatzordnung zu beachten. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Parkplatzbetreiber/-eigentümer übernimmt demgemäß keinerlei Obhutspflichten.

2. Parkgebühr
Die Parkgebühr ist vor Ausfahrt zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Dauer der Inanspruchnahme der Stellfläche und ist der Gebühreninformation des Inkassogerätes (Ausfahrtterminal) zu entnehmen.

Wer sein Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkgebühr abstellt oder die bezahlte Parkzeit überschreitet, parkt unbefugt und verstößt gegen § 123 StGB (Hausfriedensbruch). Für den Fall des unbefugten Parkens ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10,00 € pro Tag vereinbart.

3. Haftung des Parkplatzbetreibers/-eigentümers
Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Parkers. Der Parkplatzbetreiber/-eigentümer haftet für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und außerdem vor Verlassen des Parkplatzes angezeigt werden.

4. Einstellen des Fahrzeuges
Der Parker kann, sofern ihm vom Parkplatzbetreiber/-eigentümer oder dessen Mitarbeitern kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, unter freien nicht reservierten Plätzen einen Stellplatz wählen. Er hat dabei die durch die Parkplatzeinrichtungen gegebenen Richtlinien zu beachten. Der Parker hat sein Fahrzeug so auf dem markierten Platz abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Gegebenenfalls hat er einen anderen Stellplatz zu wählen. Beachtet der Parker diese Vorschrift nicht, so ist der Parkplatzbetreiber/-eigentümer des Parkplatzes berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug auf Kosten des Parkers in die vorgeschriebene Lage zu bringen.

Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Etwaige Beschädigungen werden auf Kosten des Parkers beseitigt. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist ausgeschlossen. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Parker die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann, wenn ihm Mitarbeiter oder Beauftragte des Parkplatzbetreibers/-eigentümers mit Hinweisen behilflich sind. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.

5. Haftung des Parkers
Der Parker haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder gegenüber anderen Parkern verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich dem Parkplatzbetreiber/-eigentümer anzuzeigen.

Es gilt die StVO — es darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden.Ohne Gewähr für weitere Bestimmungen ist auf dem Parkplatz insbesondere verboten:

  • das Verlassen der Fahrstrecke zum Zwecke der Wegabkürzung;
  • die Lagerung jeglicher Gegenstände;
  • das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren der Motoren;
  • die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser;
  • das Einstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen;
  • die Reinigung des Fahrzeuges sowie Reparaturen.
Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den Parkplatzbetreiber/-eigentümer, jedoch sind Verunreinigungen, die der Parker zu verantworten hat, unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist der Parkplatzbetreiber/-eigentümer berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Parkers beseitigen zu lassen.

Dem Ersuchen des Personals des Parkplatzbetreibers/-eigentümers und dessen Beauftragten muss entsprochen werden, da diese Personen den Gesamtinteressen dienen und während der Dienstzeit nach den Anordnungen des Parkplatzbetreibers/-eigentümers und sonstigen Vorschriften handeln. Es wird gebeten, etwaige Beschwerden unverzüglich dem Parkplatzbetreiber/-eigentümer vorzutragen.

6. Enfernung — Verwertung des Fahrzeuges
Der Parkplatzbetreiber/-eigentümer kann auf Kosten und Gefahr des Parkers das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn:
  • die Kurzparkzeit von max. drei Tagen überschritten wird, ohne das eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit dem Parkplatzbetreiber/-eigentümer besteht;
  • das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet;
  • das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird.
Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten trägt der Parker/Fahrzeugbesitzer.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag/der Parkplatzordnung ist der Sitz des Parkplatzbetreibers/-eigentümers.